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Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien

Der nachfolgende Hinweis richtet sich an diejenigen, die Batterien oder
Produkte mit eingebauten Batterien nutzen und in der an sie gelieferten
Form nicht mehr weiterveräußern (Endnutzer):

1. Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien

Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind zur Rückgabe
von Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte
Entsorgung gewährleistet werden kann. Sie können Altbatterien an einer
kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind
als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien
verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien
der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen
oder geführt haben. Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher
entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder sie direkt an
unserem Versandlager unter der im Impressum genannten Adresse
unentgeltlich abgeben.

2. Bedeutung der Batteriesymbole

Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne (s. u.)
gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in
den Hausmüll gegeben werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005
Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr
als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem
Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten
Schadstoffes – dabei steht "Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und
"Hg" für Quecksilber.

3.Fahrzeugbatterien

Beim Verkauf von Fahrzeugbatterien (dies sind Batterien, die für den
Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt
sind) gelten die folgenden Besonderheiten: Der Verkäufer ist gem. § 10
BattG verpflichtet, gegenüber Endnutzern je Fahrzeugbatterie ein Pfand
in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der
Endnutzer im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Fahrzeugbatterie dem
Verkäufer keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Kunde erhält beim
Kauf einer Fahrzeugbatterie einen Pfandgutschein. Der Kunde kann zu
Erstattung des erhobenen Pfandes die alte Fahrzeugbatterie beim
Verkäufer abgeben. Auf Grund der Gefahrengutverordnung ist ein Versand
der alten Fahrzeugbatterie an den Verkäufer nicht zulässig. Alternativ
kann der Kunde die alte Fahrzeugbatterie an einer vom
öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträger eingerichteten Rücknahmestelle
zurückgeben. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden
Verkäufer zurück-gegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11
Abs. 3, BattG der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet,
auf Verlangen dem Endnutzer die Rücknahme ohne Pfanderstattung
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Der Kunde erhält in diesem
Fall das erhobene Pfand vom Verkäufer erstattet, sofern er dem Verkäufer
einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis nach § 10 Abs.
1 S. 4 BattG vorlegt, der zum Zeit-punkt der Vorlage nicht älter als
zwei Wochen ist